meinung
26.08.2010
Das Auto und die Steuern
Das Privatauto kann für den Arbeitsweg, aber auch für geschäftliche Fahrten benutzt werden.
Das Privatauto kann für den Arbeitsweg, aber auch für geschäftliche Fahrten benutzt werden. (© Fotolia)
Mein Chef bietet mir an, die Benzin- und Versicherungskosten meines privaten Autos zu übernehmen. Ist diese Lösung für mich steuerlich interessant?

Frage: Obwohl ich grundsätzlich keine geschäftlichen Fahrten mit meinem Auto durchführe, bietet mein Chef mir an, die Benzin- und Versicherungskosten im Betrag von ungefähr 6000 Franken zu übernehmen. Ich wohne im Kanton Zug, und zwar 45 km von meinem Arbeitsort entfernt. Für Fahrkosten gewährte mir das Steueramt jeweils einen Berufskostenabzug von 13860 Franken. Ist die vom Chef vorgeschlagene Lösung für mich steuerlich interessant?

F. O. aus U.

Antwort: Die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der Eidg. Steuerverwaltung und der Schweizerischen Steuerkonferenz verpflichtet den Arbeitgeber zum Ausweis sämtlicher Leistungen und geldwerten Vorteile. Die Spesenvergütungen des Arbeitgebers decken gemäss Randziffer 50 dieser Wegleitung Auslagen ab, welche vor oder nach der eigentlichen Arbeitstätigkeit anfallen – so genannte Berufsauslagen.

Lohn und nicht Spesenentschädigung
Diese Berufsauslagen sind vom Steuerpflichtigen in seiner eigenen Steuererklärung geltend zu machen. Es handelt sich somit nicht um Spesen sondern um Lohn. Diese Leistung ist im Lohnausweis zum Bruttolohn zu addieren.

Sie riskieren, dass das Steueramt behauptet, mit diesem Beitrag übernehme Ihr Arbeitgeber die vollen Kosten Ihres Arbeitsweges. Ihr Arbeitgeber müsste in diesem Fall im Lohnausweis das Feld F (unentgeltliche Beförderung des Arbeitsweges) ankreuzen mit der Folge, dass Ihnen der bisher gewährte Berufskostenabzug für den Arbeitsweg gestrichen wird. Die Nachteile sind auf einen Blick erkennbar:

Wenn nämlich der Kostenbeitrag Ihres Chefs von 6000 Franken dazu führt, dass Ihnen der bisher akzeptierte Berufskostenabzug von 13860 Franken gestrichen würde, müssten Sie rund 4000 Franken mehr Einkommenssteuern bezahlen. Vom gut gemeinten Geschenk des Chefs bleiben also nur noch 2000 Franken übrig. Würde Ihr Chef anstelle dieser Kostenübernahme ganz einfach Ihren Lohn um den gleichen Betrag erhöhen, so würden nach Berücksichtigung von Steuern und Sozialleistungen fast 4000 Franken in Ihre Tasche fliessen.

In der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises sind für effektiv privat nutzbare Fahrzeuge verschiedene Varianten vorgesehen:

Geschäftsfahrzeug – volle Kosten gedeckt
Das Geschäft ist Eigentümer des Fahrzeuges und deckt die vollen Kosten (Ausnahme Benzin bei grösseren Privatfahrten). Im Lohnausweis ist ein monatlicher Privatanteil von 0,8 Prozent des Kaufpreises, mindestens 150 Franken pro Monat, zu deklarieren. Dieser Privatanteil ist vom Arbeitnehmer als Einkommen zu versteuern. Der Berufskostenabzug für die Fahrt zur Arbeit entfällt.

Geschäftsfahrzeug – Kosten teils gedeckt
Das Geschäft ist Eigentümer des Fahrzeuges, und der Arbeitnehmer trägt beträchtliche Kosten mit (Unterhalt, Benzin, Reparaturen, Versicherung). Anstelle des Privatanteils ist der Vermerk anzubringen «Privatanteil Geschäftswagen im Veranlagungsverfahren» abzuklären. Der Berufskostenabzug für die Fahrt zur Arbeit entfällt.

Pauschalbeitrag an Privatfahrzeug
Der Mitarbeitende ist Eigentümer des Fahrzeuges und erhält eine monatliche Pauschale. Dies gelangt zur Anwendung, wenn mehrere tausend Kilometer pro Jahr geschäftlich zurückgelegt werden. Die Pauschale muss in etwa den effektiven Auslagen entsprechen und im Lohnausweis unter Ziffer 13.2 ausgewiesen werden. Falls der Arbeitsweg abgedeckt ist, erfolgt ein Kreuz im Feld F (kein Berufskostenabzug für den Arbeitsweg).

Kilometerentschädigung pro gefahrenen Kilometer
Der Mitarbeiter ist Eigentümer des Fahrzeuges und erhält pro geschäftlich gefahrenen Kilometer eine Entschädigung von maximal 70 Rappen. Es handelt sich nicht um Pauschalspesen, im Lohnausweis ist lediglich das Feld bei Ziffer 13.1.1 anzukreuzen (Hinweis, wonach effektive Spesen ausbezahlt werden – ohne Betrag). In der Regel wird der Arbeitsweg nicht abgerechnet, somit kann der Steuerpflichtige den Berufskostenabzug für den Arbeitsweg geltend machen.

Haben Sie Fragen? Adresse: redaktion@htr.ch,Stichwort Ratgeber, oder htr hotel revue, Redaktion Ratgeber, Postfach, 3001 Bern.

  
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